Änderung der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien)
Stichtag
Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.
Bagatellgrenze
Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.
Ausgleichsregelung
Darüber hinaus enthält die Änderung eine bis zum 31. 12. 2008 befristete Ausgleichsregelung, um Existenz gefährdende Veränderungen bei der Umstellung der Sportförderung der Vereine zu
verhindern.
Häufige Fragestellungen
Bisher sind bereits einige Fragen seitens der Sportvereine zum künftigen Förderverfahren aufgetreten, die nachstehend beantwortet werden:
1. Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
2. Die Anträge müssen spätestens am 1. März bei der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können keine Berücksichtigung
mehr finden, da alle für die Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Fördermittel nach Maßgabe der am 1. März vorliegenden Vereinsdaten verteilt werden.
3. Grundsätzlich verlangen die Sportförderrichtlinien keine formgebundene Antragstellung. Da jedoch zwingend bestimmte Angaben für die Förderung notwendig sind, können die zuständigen Stellen die
Antragstellung nach einem bestimmten Formular vorsehen. Es wird empfohlen, sich bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde hiernach zu erkundigen.
4. Ein Antrag muss mindestens die Angaben enthalten, nach denen das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß Abschnitt A der Richtlinien beurteilt werden kann sowie die notwendigen
Angaben für die Berechnung der Vereinspauschale.
Insbesondere sind auch die Übungsleiterlizenzen im Original beizufügen. Eine Nachreichung von Unterlagen oder spätere Ergänzung eines Antrags kann nicht akzeptiert werden. Ein unvollständiger
Antrag wird nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtzeitig mit der Kreisverwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen, ob die Vollständigkeit des Antrags gewährleistet
ist.
5. Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund
von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines finden.
6. Soll eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen Berücksichtigung finden (je 325-fach), so hat sowohl der Verein, der die Originallizenz seinem Antrag beifügen kann, wie auch der Verein, dem
diese Lizenz nicht zur Verfügung steht, auf die geteilte Anrechnung dieser Lizenz hinzuweisen und den jeweils anderen Verein, bei dem die gleiche Lizenz eingesetzt wird, in seinem Antrag zu
benennen. Eine Berücksichtigung einer Übungsleiterlizenz ist höchstens in zwei Vereinen zulässig.
7. Soweit ein Übungsleiter mehrere Lizenzen besitzt, die in unterschiedlichen Landkreisen zum Einsatz kommen, wird den Vereinsvorsitzenden empfohlen, die Übungsleiter darauf hinzuweisen, dass der
BLSV jede gültige Lizenz auf einem getrennten Formular zur Abrechnung ausstellen soll. Dies resultiert daraus, dass mehrere Lizenzen jeweils gesondert auch in unterschiedlichen Vereinen
anrechenbar sind, jedoch nach der derzeitigen Form der Übungsleiterlizenzen nur ein einziges Original für alle Lizenzen ausgestellt wird.
Soweit eine Vorlage innerhalb desselben Landkreises erfolgt, kann zunächst auf die Neuausstellung der einzelnen Lizenzen verzichtet werden. Der BLSV wird im Rahmen der künftigen
Gültigkeitsverlängerungen von Lizenzen die erforderlichen Neuausstellungen sukzessive vornehmen.
8. Eine abschließende Liste der anerkannten Übungsleiterlizenzen wird derzeit erstellt und in Kürze auf dieser Homepage aufgenommen. Dieser Katalog wird den Kreisverwaltungsbehörden über die
Regierungen übermittelt werden und Grundlage für die Abrechnung der Vereinspauschale.
9. Eine Förderung ist ab dem Erreichen von 500 Mitgliedereinheiten möglich.
Dabei ist unerheblich, ob die 500 Mitgliedereinheiten nur durch Mitglieder oder durch Vorlage einer Übungsleiterlizenz erreicht werden.
10. Beispiele zur Berechnung der Mitgliedereinheiten
1. Beispiel Verein A
Erwachsene Mitglieder: 980
Sonstige Mitglieder: 490
Übungsleiterlizenzen:
57 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein A eingesetzt)
4 gültige anerkannte „halbe“ Lizenz (4 beim Verein A und eine beim Verein B sowie 3 beim Verein D je zur Hälfte eingesetzt)
=> Gesamtmitgliederzahl: 1.470 => daraus 4% = 58,8 Lizenzen können maximal in die Berechnung mit einfließen
Berechnung:
980 + 490 x 10 + (56 x 650 + 0,8 x 650 + 4 x 325) = 44.100 ME
2. Beispiel Verein B
Erwachsene Mitglieder: 25
Sonstige Mitglieder: 3
Übungsleiterlizenzen:
1 gültige anerkannte Lizenz (beim Verein A und beim Verein B zur Hälfte eingesetzt)
=> Gesamtmitgliederzahl: 28 => daraus 4% = 1 Lizenz kann maximal in die Berechnung einfließen
Berechnung:
25 + 3 x 10 + 1x 325 = 380 ME Bagatellgrenze nicht erreicht ! (=> keine Förderung Nr. 3.2.4 )
3. Beispiel Verein C
Erwachsene Mitglieder: 2.000
Sonstige Mitglieder: 2.000
Übungsleiterlizenzen:
200 gültige anerkannte Lizenzen (nur beim Verein C eingesetzt!)
=> Gesamtmitgliederzahl: 4.000 => daraus 4% = 160 Lizenzen können maximal in die Berechnung einfließen (es können also 40 Lizenzen bei der Ermittlung der Mitgliedereinheiten nicht
berücksichtigt werden)
Berechnung:
2.000 + 2.000 x 10 + 160 x 650 = 126.000 ME